aktuelle Corona Regel

Corona Regelungen ab 1. Oktober 2021

Sportbetrieb Halle:
Im Sportbetrieb bleibt es für den Tennissport bei der altbekannten Unterscheidung
zwischen Innenbereich und Außenbereich. Während der Sportbetrieb im Außenbereich
keinen Einschränkungen (kein 3G, keine Personenbegrenzung etc.) unterliegt vgl. § 6 I
Nr. 5 VO-CP, müssen alle Sporttreibenden im Innenbereich, also auch in der Tennishalle,
einen Nachweis nach der 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) nach § 2 I VO-CP
führen.
Sonderregelung Kinder und Schüler
Für Kinder gibt es jedoch Sonderregelungen. Zum einen sind Kinder unter 6 Jahren
komplett befreit, zum anderen gilt auch für Schüler, die regelmäßig in ihren Schulen
getestet werden eine Ausnahme von der strengen Regelung des 24h alten Tests. So
müssen diese lediglich nachweisen, dass Sie regelmäßig nach dem jeweiligen
Schulkonzept (also zweimal wöchentlich) getestet werden vgl. § 6 II VO-CP. Die Schulen
stellen hierzu entsprechende Bescheinigungen aus.
Veranstaltungen:
Für die Sportveranstaltung also den Zuschauerbereich gelten ebenfalls weiterhin die 3G
als Zulassungsvoraussetzung, dies betrifft sowohl den Innen-, als auch den
Außenbereich. Auch hier gelten jedoch die oben beschriebenen Ausnahmen für Kinder
unter 6 und Schüler/-Innen (s.o.). Zudem gab es weitreichende Erleichterungen für
Veranstaltungen, denn es gibt keine Kapazitätsgrenzen mehr, keine Abstandspflichten
und keine Maskenpflicht, wenn alle Personen die 3G Regelung einhalten (was bei
Veranstaltungen wegen der Zugangsvoraussetzungen sowieso der Fall ist).