Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen ,,Tennis-Club Schwarz-Weiß Merzig V.“.
  • Er hat seinen Sitz in Merzig und ist in das Vereinsregister

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennissports. Der Satzungszweck wird ver- wirklicht insbesondere durch:

  1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
  2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
  3. die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
  4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
  5. die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltun- gen und -maßnahmen,
  6. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli- che
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
  • Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand in vertretungsberechtigter Sofern bei dem Aufnahmeantrag nichts anderes vereinbart wird, beginnt die Mitgliedschaft mit dem 1. Tag des Monats, in welchem der Antrag beim Vor- stand gestellt wird. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags er- kennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  • Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht

Entwurf vom 21.02.2020, Dr. Dr. Ingo Ludwig, Völklingen

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet
  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
  • durch Ausschluss aus dem Verein;
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste (vereinfachtes Ausschlussverfahren);
  • durch
  • Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Wer vor dem 01.07. eines Jahres seines Austritt erklärt, schuldet nur die Hälfte des jährlichen
  • Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
  • grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
  • sich grob unsportlich verhält;
  • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß ge- gen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes,
  • Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antrag- stellung ist jedes Mitglied
  • Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zu- Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffe- nen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
  • Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Der Aus- schließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied
  • Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitglieder- liste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Leistung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt wor- den ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied mitzutei-

 

  • Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversamm-

 

§ 5 Ordnungsgewalt des Vereins

  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Ver- einsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu
  • Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 4 Abs. 3 dieser Satzung zum Verein- sausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich zie- hen:
    1. Ordnungsstrafe bis zu 250,00 Euro;
    2. befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
  • Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand
  • Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Be- gründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand un- ter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu
  • Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Die Ver- einsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied
  • Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Ver- einsstrafe kein Beschwerderecht Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§ 6 Arten von Mitgliedern

  • Der Verein besteht aus:
  • aktiven Mitgliedern
  • Fördermitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und /oder am Spiel- bzw. Wettkampfbe- trieb teilnehmen können.
  • Für Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nut- zen die sportlichen Angebote des Vereins

 

  • Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie sind von der Beitragspflicht

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge, Umlagen

  • Die Mitglieder sind zur Zahlung eines einmaligen Aufnahmebeitrages und des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Mitglieder, die nach dem 30. Juni eines Jahres eintreten, zahlen im Aufnahmejahr nur die Hälfte des jährlichen Mitglieds-

Kinder und Jugendliche, sowie 18- bis 27–jährige Mitglieder, die noch in der Schul- oder Berufsausbildung sind, zahlen höchstens halbe Beiträge.

  • Art und Höhe der Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mit- gliederversammlung
  • Die Beiträge können in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes ermäßigt, gestundet oder erlassen
  • Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können zur Finanzierung besonde- rer Aufgaben Umlagen erhoben werden. Die Umlage darf die Höhe des von dem Mitglied in dem betreffenden Jahr geschuldeten Jahresbeitrags nicht übersteigen.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  • Ordentliche Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich für einen Termin zwischen dem März und dem 15. April vom Vorstand einberufen.
    2. Die Einladung der Mitglieder kann (aa) unmittelbar (d.h. durch persönliche Adressierung) und/oder (bb) ohne persönliche Adressierung durch andere Be- kanntmachungsformen, insbesondere durch eine Veröffentlichung
    3. aa) Die unmittelbare Adressierung erfolgt in Textform gemäß 126b BGB (d.h.

z.B. durch Post übersandter Brief, per Telefax oder per E-Mail oder Messenger- Dienst-Nachricht) unter Angabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben muss an jedes Mitglied an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse (z.B. E-Mail- Adresse, Fax-Nummer, postalische Anschrift) des betreffenden Vereinsmitglieds. Bei minderjährigen Mitgliedern erfolgt die Adressierung an den gesetzlichen Ver- treter (bei mehreren genügt die Adressierung an einen von ihnen). Erfolgt die Einladung durch einfachen oder eingeschriebenen Brief, so gilt die Einberufung

 

als zugegangen, wenn die Sendung zwei Werktage vor dem Beginn der Einberu- fungsfrist zur Post gegeben worden ist.

  1. bb) Die Einberufung kann (zusätzlich neben oder anstelle der unmittelbaren Adressierung) ohne persönliche Adressierung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter Mitteilung der Tagesordnung
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen. Der Tag der Absendung (im Fall der Einladung durch unmit- telbare Adressierung an alle Mitglieder) der Tag der Veröffentlichung (im Fall der Einberufung ohne persönliche Adressierung, durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins) sowie der Tag der Versammlung werden nicht mitge- rechnet.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung können von der Versamm- lung beschlossen werden. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen oder die Auflösung des
  • außerordentliche Mitgliederversammlung
    1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen Sie ist einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beantragt wird.
    2. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nur durch persönliche Adressierung an alle Mitglieder nach Ziffer 1 lit b) aa) erfolgen.
    3. Für die einzuhaltende Frist bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen gilt Ziffer 1 Buchstabe c)
  • Allgemeine Bestimmungen für beide Arten von Versammlungen
    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versamm- lung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokoll- führer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine an- dere Person übertragen.
    3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das Lebensjahr vollendet haben.
    4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts (z.B. durch Bevollmächtigung) ist unzulässig.
    5. Sofern der Versammlungsleiter keine andere Art der Abstimmung bestimmt, erfolgen alle Abstimmungen und Wahlen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die

 

Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

  1. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitge- zählt.
  2. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindes- tens die gefassten Beschlüsse enthalten muss und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Vorgaben nach Satz 1 sind jedoch keine Wirksamkeitsvo- raussetzung für die Beschlussfassungen in einer

 

§ 10 Vorstand

  • Der Gesamtvorstand besteht aus
    1. dem geschäftsführenden Vorstand, h.
      • dem/r Vorsitzenden,
      • dem/r Vorsitzenden,
      • dem/r Kassenwart/in,
    2. dem erweiterten Vorstand, h.
      • dem/r Kassenwart/in,
      • bis zu 2 Sportwarten,
      • bis zu 3 Jugendwarten,
      • bis zu 4 Referenten Organisation („Organisationsteam“)
      • bis zu 2 Referenten Öffentlichkeitsarbeit (Presse, social media, Internet),
      • bis zu zwei Verantwortlichen für Clubhaus und Clubanlagen
      • bis zu 2 Interessenvertretungen (Tennishalle, Senioren)

Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des erweiterten Vorstandes ist zulässig.

Wenn in der Satzung der Begriff Vorstand verwendet wird, ist darunter der Ge- samtvorstand zu verstehen, es sei denn, dass nur der geschäftsführende oder nur der erweiterte Vorstand erwähnt ist.

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jedes Mitglied des ge- schäftsführenden Vorstands ist einzeln zur Vertretung

Eine Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vor- standes ist nicht zulässig.

 

  • Der Gesamtvorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zuge- wiesen sind:
  • Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
  • Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
  • Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
  • kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des erweiterten
  • Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und
  • Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Be- schluss einen Nachfolger bestimmen. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ab- lauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
  • Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhin- derung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberu- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren; dies ist jedoch keine Gültigkeitsvoraussetzung für den Be- schluss.

 

§ 11 Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassen- prüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
  • Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
  • Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversamm- lung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vor-

 

§ 12 Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehren- amtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schä- den gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz.

 

§ 13 Vereinsordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Ordnung für die Benut- zung der Sportstätten oder für die Teilnahme an Mannschaftswettbewerben er- lassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie sind auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.

 

§ 14 Geschäftsjahr

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Sie werden mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam.

 

§ 16 Auflösung, Liquidation

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Merzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden